Rückblick
- Geschichte des Notar-Berufs
Im
Altertum und Mittelalter wurde vorwiegend ein schreibkundiger Helfer gebraucht,
weil damals in der Regel der "Rechtsgenosse" das geltende Recht, nicht
aber die Kunst des Schreibens und Lesens beherrschte. So rührt die
Berufsbezeichnung "Notar" von den (Kurz-)Schriftzeichen (notae) her,
die die Urkundenschreiber im alten Rom verwendeten.
Das
Notariat wie es heute in etwa 50 Ländern auf vier Kontinenten (ohne Australien)
besteht, das sogenannte "lateinische Notariat", hat seine Wurzeln im
oberitalienischen Urkundswesen des Spätmittelalters. Es wurde von dort übernommen
und ausgeformt zunächst in Frankreich (Notariatsordnung Philipps des Schönen
von 1304). Die Reichsnotariatsordnung Maximilians I. von 1512 konnte sich wegen
der Übermacht der Gesetzgebung der Landesfürsten in Deutschland nicht
durchsetzen.
In
der französischen Revolution wurde dann mit der Beseitigung der Käuflichkeit
des Notaramtes und sonstiger Missstände das moderne Notariat geschaffen und
nach diesem Vorbild auch in den vom Geiste der Französischen Revolution
beeinflussten europäischen Nachbarstaaten eingeführt.
Ein
Notariat unseres Verständnisses existiert nicht in den angelsächsisch geprägten
Rechtssystemen Großbritanniens, in Skandinavien, Australien und in den meisten
Staaten der USA und Kanadas, weil es dort eine vorsorgende Rechtspflege und öffentliche
Urkunden als Beweismittel nicht gibt.
Zu
einer von der weltweit vorherrschenden Form des Notariats verschiedenen
Notariatsverfassung des Anwaltsnotariats kam es in Preußen, Sachsen und anderen
nord- und mitteldeutschen Ländern. Der Beweiswert der Urkunden beruhte in
diesem Raum von alters her nicht so sehr auf der förmlichen Niederschrift des
Urkundeninhaltes und der Vertrauenswürdigkeit des Beurkundenden, sondern auf
der Mitwirkung von Zeugen bei der Errichtung der Urkunden und darauf, dass die
Urkunde das Siegel des Gerichtsherrn trug. Diese Rechtstradition führte dazu,
dass alle Beurkundungen und sonstigen wichtigen Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit den Gerichten vorbehalten blieben. Nur die weniger
bedeutungsvollen Aufgaben auf diesem Gebiet übertrug man zur Entlastung der
Gerichte den Justizkommissarien, die ursprünglich mit teilweise auch
anwaltlichen Aufgaben betraute Beamte waren und erst später zu einem freien
Beruf umgebildet wurden.
Aus
der Übertragung von untergeordneten Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege auf
die Justizkommissarien ist die dem preußischen und anderen nord- und
mitteldeutschen Rechten eigentümliche Verbindung des Notariats mit der
Anwaltschaft (Anwaltsnotariat) entstanden.
Die
Bundesnotarordnung aus dem Jahre 1961 hat alle vorher üblich gewesenen Formen
des Notariats im Wesentlichen aufrechterhalten und den Status quo in den
einzelnen Bereichen festgeschrieben. In den neuen Bundesländern hat sich der
Gesetzgeber für das Nurnotariat entschieden, mit Ausnahme von Berlin, in dem
gemäß der preußischen Tradition das Anwaltsnotariat gilt.