Rückblick - Geschichte des Notar-Berufs

 Im Altertum und Mittelalter wurde vorwiegend ein schreibkundiger Helfer gebraucht, weil damals in der Regel der "Rechtsgenosse" das geltende Recht, nicht aber die Kunst des Schreibens und Lesens beherrschte. So rührt die Berufsbezeichnung "Notar" von den (Kurz-)Schriftzeichen (notae) her, die die Urkundenschreiber im alten Rom verwendeten.

Das Notariat wie es heute in etwa 50 Ländern auf vier Kontinenten (ohne Australien) besteht, das sogenannte "lateinische Notariat", hat seine Wurzeln im oberitalienischen Urkundswesen des Spätmittelalters. Es wurde von dort übernommen und ausgeformt zunächst in Frankreich (Notariatsordnung Philipps des Schönen von 1304). Die Reichsnotariatsordnung Maximilians I. von 1512 konnte sich wegen der Übermacht der Gesetzgebung der Landesfürsten in Deutschland nicht durchsetzen.

In der französischen Revolution wurde dann mit der Beseitigung der Käuflichkeit des Notaramtes und sonstiger Missstände das moderne Notariat geschaffen und nach diesem Vorbild auch in den vom Geiste der Französischen Revolution beeinflussten europäischen Nachbarstaaten eingeführt.

Ein Notariat unseres Verständnisses existiert nicht in den angelsächsisch geprägten Rechtssystemen Großbritanniens, in Skandinavien, Australien und in den meisten Staaten der USA und Kanadas, weil es dort eine vorsorgende Rechtspflege und öffentliche Urkunden als Beweismittel nicht gibt.

Zu einer von der weltweit vorherrschenden Form des Notariats verschiedenen Notariatsverfassung des Anwaltsnotariats kam es in Preußen, Sachsen und anderen nord- und mitteldeutschen Ländern. Der Beweiswert der Urkunden beruhte in diesem Raum von alters her nicht so sehr auf der förmlichen Niederschrift des Urkundeninhaltes und der Vertrauenswürdigkeit des Beurkundenden, sondern auf der Mitwirkung von Zeugen bei der Errichtung der Urkunden und darauf, dass die Urkunde das Siegel des Gerichtsherrn trug. Diese Rechtstradition führte dazu, dass alle Beurkundungen und sonstigen wichtigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten vorbehalten blieben. Nur die weniger bedeutungsvollen Aufgaben auf diesem Gebiet übertrug man zur Entlastung der Gerichte den Justizkommissarien, die ursprünglich mit teilweise auch anwaltlichen Aufgaben betraute Beamte waren und erst später zu einem freien Beruf umgebildet wurden.

Aus der Übertragung von untergeordneten Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege auf die Justizkommissarien ist die dem preußischen und anderen nord- und mitteldeutschen Rechten eigentümliche Verbindung des Notariats mit der Anwaltschaft (Anwaltsnotariat) entstanden.

Die Bundesnotarordnung aus dem Jahre 1961 hat alle vorher üblich gewesenen Formen des Notariats im Wesentlichen aufrechterhalten und den Status quo in den einzelnen Bereichen festgeschrieben. In den neuen Bundesländern hat sich der Gesetzgeber für das Nurnotariat entschieden, mit Ausnahme von Berlin, in dem gemäß der preußischen Tradition das Anwaltsnotariat gilt.

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